Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung der Bedingungen
Durch die Auftragserteilung werden unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen als Vertragsbestandteil anerkannt. Allen Angeboten, Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde. Der Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners wird hiermit endgültig widersprochen. Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart und von unserem Geschäftsführer unterzeichnet sind. Sonstige Mitarbeiter, Vertreter oder Agenten sind zu abweichenden Vereinbarungen nicht befugt.

2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1.
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung durch Auftragsbestätigung oder Rechnung. Das gilt gleichermaßen für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
2.2.
Sollte ein bestellter Artikel nicht lieferbar sein, weil wir von unserem Lieferanten ohne unser Verschulden trotz dessen vertraglicher Verpflichtung nicht beliefert werden, sind wir zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt. In diesem Fall werden wir den Kunden unverzüglich darüber informieren, dass die bestellte Ware nicht mehr verfügbar ist und etwaige schon erbrachte Leistungen unverzüglich erstatten. 2.3
Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind unsere Liefertermine bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.
2.4
Kommt der Kunde in Annahmeverzog oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden – einschließlich etwaiger Mehraufwendungen – ersetzt zu verlangen. Dem Kunden bleibt seinerseits vorbehalten, nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist.

3.Besondere Regelungen für werkvertragliche Leistungen
3.1
Im unternehmerischen Geschäftsverkehr gilt für die Ausführung von Bauleistungen die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistung (VOB) Teil B und C.
Für die werkvertragliche Leistung gegenüber Verbrauchern gelten die Regelungen des BGB über den Werkvertrag, soweit nicht in den nachfolgenden Regelungen besondere Bestimmungen vorrangig bestehen.
3.2
Unsere mit dem Angebot übergebenen Unterlagen (z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen) sind nur annähernd als maßgenau anzusehen, außer, die Maße wurden ausdrücklich bestätigt. An individuell erstellten Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Kommt der Auftrag nicht zustande, so sind individuell erstellte Unterlagen nach Aufforderung durch uns unverzüglich zurückzusenden.
3.3 Leistungszeit
Der vereinbarte Lieferungs- und Fertigungstermin gilt nur dann als verbindlich, wenn die Einhaltung dieser Termine nicht durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände gelten auch fehlende Unterlagen wie z.B. Baugenehmigung, die für die Auftragsdurchführung notwendig sind, als auch Änderungen aufgrund Anordnung des Kunden.
3.4 Ersatz von Aufwendungen im Zuge einer Mängelsuche
Sofern eine unberechtigte Mängelrüge vorliegt, wird der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt. Dies gilt auch, wenn die Leistung nicht ausgeführt werden kann, weil der Kunde den vereinbarten Ausführungstermin schuldhaft versäumt oder der Auftrag während der Ausführung seitens des Kunden zurückgenommen wird.
3.5 Gewährleistung
3.5.1
Im unternehmerischen Geschäftsverkehr gelten bei Bauleistungen die Regelungen der VOB/B hinsichtlich der Gewährleistung.
3.5.2
Bei Werkverträgen mit Verbrauchern gelten hinsichtlich der Gewährleistung die Regeln des BGB.
3.5.3
Im Falle einer Beanstandung hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass uns oder unserem Beauftragten das beanstandete Werk zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung zur Verfügung gestellt wird.
3.5.4
Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen, ist der Kunde berechtigt die Werklohnvergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der beanstandete Mangel nicht wesentlich ist.
3.6 Pfandrecht
3.6.1 Aufgrund des Werklohnvergütungsanspruchs steht uns ein Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in unseren Besitz gelangten Gegenständen des Kunden zu. Dieses Pfandrecht gilt auch für Forderungen aus zu einem früheren Zeitpunkt durchgeführten Arbeiten oder sonstigen Leistungen, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig entschieden sind.
3.6.2
Innerhalb von 4 Wochen nach Abholaufforderung durch uns ist der Gegenstand vom Kunden abzuholen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, vom Kunden hierfür ein angemessenes Entgelt für die Einlagerung zu fordern. Nach 3 Monaten nach der entsprechenden Aufforderung zur Abholung, entfällt unsere Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jegliche Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang der Sache wird ausgeschlossen. Nach Ablauf der 3-Monatsfrist sind wir berechtigt, den Gegenstand zur Deckung unserer Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. 1 Monat vor Ablauf der 3-Monatsfrist ist dem Kunden eine entsprechende Verkaufsandrohung zuzusenden.
Ein etwaiger Mehrerlös aus dem Verkauf wird dem Kunden erstattet.
3.7 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns hinsichtlich eingebauter Teile das Eigentum daran bis zum Ausgleich aller Forderungen aus dem Vertrag vor. Dies gilt nicht, sofern die Teile wesentliche Bestandteile einer Sache werden.
Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden und des daraus folgenden Rücktritts vom Vertrag, können wir den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen. Die daraus entstehenden Kosten trägt der Kunde. Erfolgt die Werkleistung beim Kunden, so hat uns der Kunde die Möglichkeit einzuräumen, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Die entsprechenden Arbeits- und Wegekosten trägt der Kunde.

4. Besondere Regelungen für den Kauf 4.1 Versand

Soweit für die bestellten Waren ein Versand erforderlich wird, so erfolgt dieser stets auf Gefahr des Kunden, sobald die Ware dem Transporteur übergeben wird. Wir haften nicht für etwaige Beschädigungen durch Transportunternehmer. Ihn einem solchen Fall werden wir die uns gegen diesen Transporteur zustehenden Ansprüche nach Zahlung des Kaufpreises an den Kunden abtreten.
Diese Regelung gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist.
4.2 Preise
Alle Preise verstehen sich ab Lager Graben-Neudorf
4.3 Preiserhöhung
Bei Vereinbarungen, die Lieferfristen von mehr als 4 Monaten nach Vertragsschluss enthalten, sind wir berechtigt, eine Preisanpassung vorzunehmen, wenn die von uns zu zahlenden (Einkaufs-) Preise für die insgesamt benötigte Ware ab Vertragsschluss um insgesamt mehr als 5 % steigen.
4.4 Zahlungen
Soweit eine anderweitige, individuelle und schriftliche Vereinbarung nicht getroffen wurde, hat die Zahlung spätestens innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungseingang ohne Abzug zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Kunde ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug und ist verpflichtet, an uns Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu entrichten.
4.5 Abnahmeverzug
Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, sind wir berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über die Kaufsache zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern.
Unberührt davon, haben wir das Recht, nach Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.
Im Rahmen einer Schadensersatzforderung können wir 20% des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer fordern, sofern nicht nachweislich kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens durch uns bleibt vorbehalten.
4.6 Teillieferungen
Der Kunde ist gehalten, Teillieferungen anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.
4.7 Rücktritt
Bei Rücktritt sind die Parteien verpflichtet, die voneinander empfangenen Leistungen zurück zu gewähren.
4.8 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zur Zahlung der Rechnung und vollständigen Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der gesamten Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche vor.
Der Kunde hat die Vorbehaltsware gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen. Er hat uns Auskunft über den Verbleib der Vorbehaltsware zu geben und uns und unserem Beauftragten das Betreten des Abstellungsortes zu gestatten.
Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Vor Übergang des Eigentums hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die gelieferte Kaufsache gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.
Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort.
Im Falle der Verarbeitung der Kaufsache und deren Verbindung erwerben wir Miteigentum an der hergestellten neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der durch Verarbeitung entstandenen neuen Sache. Für den Wert der Vorbehaltsware und den Wert der neuen Sache ist der Rechnungswert, hilfsweise der Verkehrswert maßgeblich, wobei für den Wert der Verarbeitung der Zeitpunkt der Verarbeitung maßgeblich ist.
Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Kunden, tritt dieser auch die Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten zustehen; wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an. Auf Verlangen des Kunden werden wir die uns zustehenden Sicherheiten freigeben, die die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigen.
4.9 Gewährleistung
4.9.1
Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Übergabe der Kaufsache für neu hergestellte Gegenstände. Die vorstehende Regelung zur Gewährleistungsfrist gilt nicht, soweit das Gesetz für Bauwerke, Sachen für Bauwerke und Baumängel längere Fristen vorschreibt.
4.9.2
Die Gewährleistungszeit für gebrauchte Gegenstände beträgt 1 Jahr ab Übergabe der Kaufsache.
4.9.3
Soweit die in unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden, sind die darin enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend.
4.9.4
Der Kunde ist verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der uns zur Auftragsdurchführung übergebenen Vorlagen, der mitgeteilten Maße und sonstigen Angaben bzw. Vorgaben zur Ausführung unserer Leistung. Diesbezügliche Irrtümer auf Seiten des Bestellers begründen keine Mangelhaftigkeit unserer Leistung.
4.9.5
Geringfügige und unvermeidliche Abweichungen bezüglich Beschaffenheit, Stoff, Reinheit, Farbe und sonstigen Eigenschaften der Kaufsache behalten wir uns im Rahmen der Branchenüblichkeit vor, sofern dies für den Kunden zumutbar ist.
Das gleiche gilt in Bezug auf Produktänderungen dritter Zulieferer. In diesem Fall sind wir zur Lieferung gleichartiger Ware berechtigt. 4.9.6
Bei Textilien können geringfügige Abweichungen – z.B. farblicher Art – produktionsbedingt nicht ausgeschlossen werden. Dasselbe gilt für farbliche Veränderungen und Schrumpfungen bzw. Reckungen im Rahmen der einschlägigen Normen, bedingt z.B. durch intensive Sonneneinstrahlung. Farbabweichungen sind aufgrund der organischen Einfärbung bei eloxierten Teilen und Profilen herstellungsbedingt nicht zu vermeiden.
Gewährleistungsansprüche aus diesem Grund stehen dem Kunden daher nicht zu. Gleichermaßen gilt dies für Farb- und Maserungsabweichungen bei Naturprodukten, wie z.B. Holz.
4.9.7
Offensichtliche Mängel der Kaufsache sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Kalendertagen nach Lieferung zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen ab Entdeckung des Mangels zu rügen.
Diese Regelung gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist.
4.9.8
Soweit der gelieferte Gegenstand nicht die zwischen dem Besteller und uns vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder die Verwendung allgemein eignet, sind wir zur Nacherfüllung verpflichte, sofern wir nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.
4.9.9
Berechtigterweise geltend gemachte Mängel beheben wir durch Nacherfüllung. Das Wahlrecht, ob die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgt, steht uns zu.
Während der Nacherfüllung sind die Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen.

4.9.10
Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder wurde die Nacherfüllung verweigert, kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung des Kaufpreises verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
4.9.11
Schadensersatzansprüche wegen des Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung nach Maßgabe der vorstehenden Regelung fehlgeschlagen ist oder die Nacherfüllung durch uns verweigert wurde. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt unberührt.
4.9.12
Jegliche Gewährleistung steht unter dem Vorbehalt, dass die von uns gelieferte Ware fachgerecht gewartet und behandelt wird. Keine Gewähr wird übernommen für Schäden, die durch unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe verursacht werden. Durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, die der Kunde oder Dritte unsachgemäß ohne unsere vorherige schriftliche Genehmigung vornehmen, erlöschen sämtliche Gewährleistungsrechte.

5. Allgemeine Regelungen zur Haftung
5.1
Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie.
Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits – und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist. 5.2
Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Ein einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1-3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
5.3
Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt ebenso für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

6. Gerichtsstand und anwendbares Recht
6.1
Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des internationalen Kaufrechts, insbesondere des Einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
6.2
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüchen, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist gegenüber Kaufleuten das Amtsgericht Bruchsal.
Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch bei dem für seinen Sitz zuständigen Gericht zu verklagen
6.3
Erfüllungsort für Lieferungen ist der jeweilige Versandort der Ware. Erfüllungsort für die Zahlung – auch Scheck- und Wechselzahlung – ist unser Geschäftssitz.

7. Schlussbestimmung
7.1
Sollte ein Teil des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Matzdorff GmbH
Stand 3/2019
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